Treuhand

Die asb ist seit Beginn des Privatkonkurses 1995 als Treuhänder in Abschöpfungsverfahren tätig und verfügt somit über jahrelange Erfahrung in der professionellen Abwicklung  dieser Verfahren.

Jährlich werden wir österreichweit in über 1.000 Fällen zum Treuhänder bestellt. Die Abwicklung der Treuhandschaften inklusive Ausschüttungen wird von Fachkräften und mit einem speziell entwickelten EDV-Programm durchgeführt.

Als Treuhänder arbeiten wir von den Schuldenberatungen unabhängig. Unsere Kontakte zu den Schuldenberatungen ermöglichen es aber, SchuldnerInnen im Krisenfall schnell erreichen, motivieren und damit den weiteren reibungslosen Ablauf sichern zu können.

Überblick über das Abschöpfungsverfahren

Das Abschöpfungsverfahren ist in den §§ 199 bis 216 der Insolvenzordnung (früher Konkursordnung) geregelt. Es ist die letzte Verfahrensstufe im Privatkonkurs, wenn zuvor alle Einigungen mit den Gläubigern (außergerichtlicher Ausgleich oder Zahlungsplan) gescheitert sind. Das Verfahren ist auch gegen den Willen der Gläubiger einzuleiten, wenn es beantragt wird und keine Einleitungshindernisse (§ 201 IO) vorliegen.

Im Abschöpfungsverfahren verpflichten sich die SchuldnerInnen für die Dauer von sieben Jahren einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Teile ihres Einkommens an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abzutreten.

Die Dienstgeber der SchuldnerInnen werden vom Treuhänder verständigt und aufgefordert, den pfändbaren Einkommensteil an ihn zu überweisen. Der Treuhänder verteilt die Beträge einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger, wobei vorrangig die Vergütung des Treuhänders und Verfahrenskosten beglichen werden.

Im Abschöpfungsverfahren erhalten die Gläubiger keine vorbestimmte Quote, sondern jene Quote, die sich aus den pfändbaren Bezügen während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens ergibt. Bei Erfüllung aller Pflichten durch die SchuldnerInnen erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn die Insolvenzgläubiger nach der siebenjährigen Laufzeit des Verfahrens mindestens 10% ihrer Forderungen erhalten haben. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist frühestens nach dreijähriger Laufzeit möglich, wenn die Gläubiger mindestens 50% der Forderungen erhalten haben.

In Ausnahmefällen kann die Restschuldbefreiung auch bei Erreichen einer Quote von unter 10% erteilt werden oder das Verfahren um bis zu drei Jahre verlängert werden.

Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung wird den SchuldnerInnen der nicht bezahlte Teil der Schulden erlassen.

Weiter zu den Aufgaben des Treuhänders und Leistungen der asb

Kontakt Treuhandabteilung

ASB Schuldnerberatungen GmbH
Bockgasse 2 b
4020 Linz

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